Definition · Zivilrecht

Realakt (vor § 104 BGB)

Definition

Ein Realakt ist eine rein tatsächliche Handlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes unabhängig vom Willen des Handelnden hervorruft.

Erläuterung
Zu den typischen Realakten zählen etwa § 854 Abs. 1 BGB (Erlangung der tatsächlichen Gewalt), § 856 BGB (Aufgabe oder Verlust tatsächlicher Gewalt), § 958 BGB (Aneignung), § 965 BGB (Ansichnahme des Fundes), §§ 946ff. BGB (Verbindung und Vermischung), § 950 BGB (Verarbeitung) sowie § 959 BGB (Dereliktion).
Kontext

Definiere den Begriff „Realakt“:

Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Jacoby/von Hinden, Studienkommentar BGB, 18. Aufl. 2022, Vor § 104 RdNr. 4.
  • Jauernig/Mansel, BGB, 19.A. 2023, Vor § 104 RdNr. 24.

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.