Definition · Öffentliches Recht

Realakt

Definition

Ein Realakt ist Verwaltungshandeln, das auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolgs gerichtet ist und dem die Regelungswirkung i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG fehlt.

Kontext

Was ist ein Realakt?

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Barczak, Allgemeines Verwaltungsrecht als Lehre von den Handlungsformen, JuS 2024, 289, 291

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.