Definition · Zivilrecht

Nichtberechtigter (i.S.d. § 816 Abs. 1 BGB)

Definition

Nichtberechtigter i.S.d. § 816 Abs. 1 BGB ist, wer im Zeitpunkt der Verfügung nicht verfügungsbefugt ist.

Erläuterung

Zwar führt die nachträgliche Genehmigung zu einer Wirksamkeit der Verfügung; an der Nichtberechtigung ändert sie indes nichts.

Kontext
Wer ist Nichtberechtigter i.S.d. § 816 Abs. 1 BGB?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Wendehorst, in: BeckOK BGB, 01.02.2025, § 816 RdNr. 10

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.