Definition · Strafrecht

Nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung (§ 238 Abs. 1 StGB)

Definition

Die Beeinträchtigung ist nicht unerheblich, wenn das Verhalten des Täters negative Veränderungen für das Opfer jenseits einer Bagatellgrenze mit sich bringt und damit außerhalb dessen liegt, was das Opfer noch unter besonnener Selbstbehauptung hinzunehmen hat.

Erläuterung
Mit Wirkung zum 01.10.2021 hat der Gesetzgeber § 238 StGB zur Stärkung des Opferschutzes neu gefasst. Bis dahin verlangte die Vorschrift eine schwerwiegende Beeinträchtigung.
Kontext
Wann ist eine Beeinträchtigung „nicht unerheblich“ (§ 238 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Valerius, in: BeckOK, StGB, 51. Ed. 1.11.2021, § 238 RdNr. 18

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.