Definition · Strafrecht

Nicht für ihn bestimmt (§ 202a Abs. 1 StGB)

Definition

Nicht für ihn (den Täter) bestimmt sind Daten, die nach dem Willen des Berechtigten nicht (auch noch nicht oder nicht mehr) in den Herrschaftsbereich des Täters gelangen sollen.

Erläuterung

Auch derjenige, dem eine Zugangserlaubnis versehentlich erteilt oder nicht entzogen wurde, gilt als Berechtigter.

Kontext
Wann sind Daten „nicht für ihn (den Täter) bestimmt“ (§ 202a Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. A. 2018, § 202a RdNr. 3

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.