Definition · Strafrecht

Nicht entfernen (§ 123 Abs. 1 StGB)

Definition

Ein Nichtentfernen ist kein Tun, sondern Unterlassen (echtes Unterlassungsdelikt), dessen Strafbarkeit nur dann in Betracht kommt, wenn der Täter nicht widerrechtlich eingedrungen ist. Die Voraussetzungen sind: (1) ein entgegenstehender Wille des Berechtigten (nachträgliche Willensbildung), (2) Aufforderung des Berechtigten, die Räumlichkeit zu verlassen, und (3) das Nichtentfernen des Täters.

Kontext
Definiere den Begriff „nicht entfernen“ (§ 123 Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Feilcke, in: MüKo-StGB, 4. A. 2021, § 123 RdNr. 49ff.
  • Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 123 RdNr. 27.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.