Nicht entfernen (§ 123 Abs. 1 StGB)
Ein Nichtentfernen ist kein Tun, sondern Unterlassen (echtes Unterlassungsdelikt), dessen Strafbarkeit nur dann in Betracht kommt, wenn der Täter nicht widerrechtlich eingedrungen ist. Die Voraussetzungen sind: (1) ein entgegenstehender Wille des Berechtigten (nachträgliche Willensbildung), (2) Aufforderung des Berechtigten, die Räumlichkeit zu verlassen, und (3) das Nichtentfernen des Täters.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Feilcke, in: MüKo-StGB, 4. A. 2021, § 123 RdNr. 49ff.
- Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 123 RdNr. 27.