Negative Publizität des Handelsregisters (§ 15 Abs. 1 HGB)
Nach herrschender Meinung sind auch Fälle, in denen nicht nur die eintragungspflichtige Tatsache, sondern auch die zugehörige voreintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen war, über § 15 Abs. 1 HGB zu lösen (fehlende Voreintragung). Geschützt wird nicht das Vertrauen in die Richtigkeit des Handelsregisters, sondern das abstrakte Vertrauen in die tatsächliche Rechtslage und das Schweigen des Handelsregisters über Änderungen. Diesen Schutz soll auch der Dritte erfahren, der von der Ersttatsache in anderer Weise erfahren hat. Ausnahmsweise ist § 15 Abs. 1 HGB nicht anwendbar, wenn zwischen nicht eingetragener Erst- und Zweittatsache so wenig Zeit liegt, dass sich kein Vertrauen hat bilden können, oder die Tatsache intern geblieben ist.
Rechtsprechung & Quellen 5
- Bitter/Schumacher, Handelsrecht, 3.A. 2018, § 4 RdNr. 27ff.
- Merkt, in: Baumbach/Hopt HGB, 40.A. 2021, § 15 RdNr. 11
- Preuß, in: Oetker HGB, 7.A. 2021, § 15 RdNr. 20f.
- Schmidt, Handelsrecht, 6.A. 2014, § 14 RdNr. 30