Definition · Strafrecht

Nebentäter (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB)

Definition

Nebentäter ist, wer einen Tatbestand unabhängig von einem anderen verwirklicht oder bei der Tatbegehung auf der Mitwirkung eines anderen ohne gemeinsamen Tatentschluss aufbaut.

Erläuterung
Anders als bei der Mittäterschaft fehlt es bei der Nebentäterschaft an einem gemeinsamen Tatentschluss.
Beispielhaft: D und F geben unabhängig voneinander eine tödliche Menge Gift in das Glas des G, der daran verstirbt.
Eine ausdrückliche Regelung der Nebentäterschaft enthält das StGB nicht. Behandelt wird der Nebentäter als Alleintäter (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB).
Kontext
Was versteht man unter einem „Nebentäter“?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 39 RdNr. 3

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.