Nebentäter (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB)
Nebentäter ist, wer einen Tatbestand unabhängig von einem anderen verwirklicht oder bei der Tatbegehung auf der Mitwirkung eines anderen ohne gemeinsamen Tatentschluss aufbaut.
Beispielhaft: D und F geben unabhängig voneinander eine tödliche Menge Gift in das Glas des G, der daran verstirbt.
Eine ausdrückliche Regelung der Nebentäterschaft enthält das StGB nicht. Behandelt wird der Nebentäter als Alleintäter (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB).
Rechtsprechung & Quellen 2
- Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 39 RdNr. 3