Nachstellen (§ 238 Abs. 1 StGB)
Nachstellen umschreibt alle Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, durch unmittelbare oder mittelbare Annäherungen an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen.
Unter dem englischen Begriff "Stalking" ist die Nachstellung wahrscheinlich besser bekannt
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 26a RdNr. 6