Definition · Strafrecht

Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO

Definition

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht gemäß § 261 StPO nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Nur der mündlich vorgetragene und erörterte Prozessstoff darf dem Urteil zugrunde gelegt werden.

Erläuterung
Zum Ausdruck kommen hierin die tragenden Grundsätze der Hauptverhandlung — namentlich die Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens —, die das Verfassungsgebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) absichern.
Kontext
Was besagt der Mündlichkeitsgrundsatz (§ 261 StPO)?
Rechtsprechung & Quellen 4
Normen
Quellen
  • Russack, Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur, 15.A. 2023, RnNr. 460
  • Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 66.A. 2023, § 261 RnNr. 7
  • Tiemann, in: KK-StPO, 9.A. 2023, § 261 RnNr. 1

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.