Motivirrtum (vor § 119 BGB)
Beim Motivirrtum entspricht der Inhalt der abgegebenen Erklärung den Vorstellungen des Erklärenden, aber dieser hat sich über die Umstände geirrt, die ihn dazu veranlasst haben, eine Erklärung dieses Inhalts abgeben zu wollen.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Faust, Bürgerliches Gesetzbuch, 8.A. 2023, § 17 RdNr. 5