Definition · Zivilrecht

Motivirrtum (vor § 119 BGB)

Definition

Beim Motivirrtum entspricht der Inhalt der abgegebenen Erklärung den Vorstellungen des Erklärenden, aber dieser hat sich über die Umstände geirrt, die ihn dazu veranlasst haben, eine Erklärung dieses Inhalts abgeben zu wollen.

Erläuterung
Im Gegensatz zum Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB bleibt der Motivirrtum grundsätzlich unbeachtlich. Lediglich in der besonderen Form des Eigenschaftsirrtums i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB berechtigt er den Erklärenden zur Anfechtung der irrtümlich abgegebenen Erklärung.
Kontext
Was versteht man unter einem „Motivirrtum“?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Faust, Bürgerliches Gesetzbuch, 8.A. 2023, § 17 RdNr. 5

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.