Möglichkeitstheorie (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO)
Es genügt, dass die rechtsschutzsuchende Person darlegen kann, dass sie möglicherweise in ihren Rechten verletzt ist. Dies ist der Fall, wenn die Rechtsverletzung nicht eindeutig und von vornherein ausgeschlossen werden kann.
Rechtsprechung & Quellen 1
- Schmidt, Rolf, Verwaltungsprozessrecht, 19. Auflage 2019, Rdn. 136 f.