Definition · Strafrecht

Mittelbare Täterschaft - Tatherrschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)

§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB
Definition

Der mittelbare Täter (Hintermann) hat Tatherrschaft, wenn er den Vordermann durch Täuschung oder Zwang beherrscht, indem er den Strafbarkeitsmangel für seine Zwecke planvoll lenkend ausnutzt und auf diese Weise die Tatbestandsverwirklichung in den Händen hält.

Erläuterung
Kontext
Wann liegt nach der Tatherrschaftslehre eine überlegene Stellung des mittelbaren Täters und damit Tatherrschaft vor (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB
Quellen
  • Joecks/Scheinfeld, in: MüKo-StGB, 4. A. 2020 § 25 RdNr. 60
  • Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. A. 2018, § 25 RdNr 4

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.