Mittelbare Täterschaft - Tatherrschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)
Der mittelbare Täter (Hintermann) hat Tatherrschaft, wenn er den Vordermann durch Täuschung oder Zwang beherrscht, indem er den Strafbarkeitsmangel für seine Zwecke planvoll lenkend ausnutzt und auf diese Weise die Tatbestandsverwirklichung in den Händen hält.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Joecks/Scheinfeld, in: MüKo-StGB, 4. A. 2020 § 25 RdNr. 60
- Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. A. 2018, § 25 RdNr 4