Definition · Strafrecht

Mittelbare Täterschaft - Deliktisches Minus (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)

§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB
Definition

Die unterlegene Stellung des Vordermanns ergibt sich grundsätzlich aus einem Strafbarkeitsmangel (Ausnahme: Sonderfälle des „Täters hinter dem Täter“). Der Vordermann weist auf einer der drei Ebenen (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld) ein sog. deliktisches Minus auf und ist deshalb nicht strafbar.

Kontext
Woraus ergibt sich grundsätzlich die „unterlegene Stellung“ des Vordermanns (Tatmittler) im Rahmen der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB
Quellen
  • Fischer, StGB, 69.A. 2022, § 25 RdNr. 5

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.