Mittelbare Täterschaft - Deliktisches Minus (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB)
Die unterlegene Stellung des Vordermanns ergibt sich grundsätzlich aus einem Strafbarkeitsmangel (Ausnahme: Sonderfälle des „Täters hinter dem Täter“). Der Vordermann weist auf einer der drei Ebenen (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld) ein sog. deliktisches Minus auf und ist deshalb nicht strafbar.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Fischer, StGB, 69.A. 2022, § 25 RdNr. 5