Mitglied einer Bande (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Der Täter handelt als Mitglied einer Bande, wenn der Diebstahl einen Bandenbezug aufweist und Ausfluss der Bandenabrede ist. Daher begeht derjenige keinen Bandendiebstahl, der bei der Tatbegehung allein bandenfremde Zwecke verfolgt und außerhalb der Bandenabrede agiert.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 4 RdNr. 103