Definition · Strafrecht

Mitglied einer Bande (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Definition

Der Täter handelt als Mitglied einer Bande, wenn der Diebstahl einen Bandenbezug aufweist und Ausfluss der Bandenabrede ist. Daher begeht derjenige keinen Bandendiebstahl, der bei der Tatbegehung allein bandenfremde Zwecke verfolgt und außerhalb der Bandenabrede agiert.

Kontext
Wann handelt der Täter als „Mitglied einer Bande“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 4 RdNr. 103

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.