Definition · Strafrecht

Mitfahrer (§ 316a Abs. 1 StGB)

Definition

Mitfahrer kann man nur sein, wenn das Fahrzeug einen Führer hat. Mitfahrer kann auch sein, wer auf einer Ladefläche mitfährt oder sich außen am Fahrzeug festklammert. Kein Mitfahrer ist, wer sich zu Fuß außerhalb des Fahrzeugs bewegt.

Kontext
Definiere den Begriff „Mitfahrer“ (§ 316a Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 12 RdNr. 23

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.