Definition · Strafrecht

Menschenmenge (§ 124 StGB)

Definition

Eine Menschenmenge ist eine größere, nicht sofort überschaubare Anzahl von Personen, bei der es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines Einzelnen nicht mehr ankommt.

Erläuterung
Bereits bei einer Gruppe von zehn Menschen sieht der BGH diese Voraussetzung als erfüllt an, sofern besondere Umstände – etwa räumliche Enge mit ihrer Unübersichtlichkeit – es Außenstehenden verwehren, Größe und Gefährlichkeit der Menge einzuschätzen (BGHSt 33, 306, 308; BGH NStZ 1993, 538).
Kontext
Definiere den Begriff „Menschenmenge“ (§ 124 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Fischer, StGB, 72.A. 2025, § 124 RdNr. 5.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.