Definition · Öffentliches Recht

Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG)

Definition
Eine Krankheit ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Gemeingefährlich sind verbreitet auftretende Krankheiten, die zu schweren Gesundheitsschäden oder gar zum Tod führen können. Übertragbar sind Krankheiten, bei denen die ursächlichen Krankheitserreger „direkt oder mittelbar“ weitergegeben werden. Dies ist insbesondere bei allen Infektionskrankheiten der Fall.
Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter „Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Var. 1 GG)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Kämmerer, Staatsorganisationsrecht, 4.A 2022, § 6 RdNr. 22
  • Windthorst, in: Gröpl/Windthorst/v. Coelln, Studienkommentar GG, 5.A 2022, Art. 74 GG RdNr. 56-57

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.