Mangelfolgeschaden (vor § 280 Abs. 1 BGB)
Unter dem Mangelfolgeschaden versteht man den Schaden, der durch den Mangel des Leistungsgegenstandes an anderen Rechten, Rechtsgütern oder Interessen des Gläubigers entstanden ist.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 39