Definition · Zivilrecht

Mangelfolgeschaden (vor § 280 Abs. 1 BGB)

Definition

Unter dem Mangelfolgeschaden versteht man den Schaden, der durch den Mangel des Leistungsgegenstandes an anderen Rechten, Rechtsgütern oder Interessen des Gläubigers entstanden ist.

Kontext
Was versteht man unter einem „Mangelfolgeschaden“?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 39

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.