Definition · Zivilrecht

Mahnung (§ 286 BGB)

Definition

Unter einer Mahnung versteht man die an den Schuldner gerichtete eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit welcher der Gläubiger unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung verlangt.

Erläuterung
Bei der Mahnung im Sinne des § 286 BGB handelt es sich um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung.
Kontext
Definiere den Begriff „Mahnung“ (§ 286 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • BGH, Urt. v. 10.03.1998 - X ZR 70/96 = NJW 1998, 2132 (2133)
  • Köhler/Lorenz, PdW Schuldrecht I - AT, 22.A.2015, 3.Kapitel Frage 44

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.