Definition · Zivilrecht

Letztwillige Verfügung (§ 1937 BGB)

Definition

Die letztwillige Verfügung ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen.

Erläuterung
In § 1937 BGB findet sich eine Legaldefinition der letztwilligen Verfügung, die mit dem Begriff Testament gleichzusetzen ist.
Kontext

Was ist eine letztwillige Verfügung?

Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Lange, Erbrecht, 3.A. 2022, § 13 RdNr. 3.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.