Leistungsgefahr & Gegenleistungsgefahr (§§ 275, 326 Abs. 1 BGB)
Der Begriff der Leistungsgefahr betrifft die Frage, ob bei einer zufälligen Erschwerung der Leistung der Schuldner den Mehraufwand zu erbringen hat oder der Gläubiger sein Forderungsrecht ganz oder teilweise verliert.
Der Begriff der Gegenleistungsgefahr betrifft die Frage, ob die Gegenleistung im Falle des (zufälligen) Untergangs des Leistungsgegenstandes erbracht werden muss (i.d.R. Geldzahlung).
Rechtsprechung & Quellen 4
- Jacoby/von Hinden, Studienkommentar BGB, 17.A. 2020, § 243 RdNr. 5
- Weiler, Schuldrecht AT, § 8 RdNr. 6, § 29 RdNr. 2