Leistung sicherungshalber (vor § 364 BGB)
Bei der Leistungs sicherungshalber erbringt der Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung verbunden mit der Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, dass der Gläubiger auf den sicherungshalber hingegebenen Gegenstand erst zurückgreifen darf, wenn dem Schuldner die Erfüllung endgültig nicht gelingt.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 38