Leistung an Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 BGB)
Leistung an Erfüllung statt liegt vor, wenn der Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung erbringt, verbunden mit der Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, dass die hingegebene Leistung zur Erfüllung der Schuld führen soll.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 38