Definition · Zivilrecht

Leistung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)

Definition

Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

Erläuterung
Ein rechtsgeschäftlicher Wille ist für das Leistungsbewusstsein nicht erforderlich; es genügt natürliche Einsichtsfähigkeit.
Kontext
Was ist eine „Leistung“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Grüneberg, BGB, 84.A. 2025, § 812 RdNr. 14.
  • Schwab, in: MüKo BGB, 9.A. 2024, § 812 RdNr. 47.
  • Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 10.A. 2020, § 9 RdNr. 12.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.