Leistung (§ 241 Abs. 1 BGB)
Leistung ist die Zuwendung eines wirklichen oder vermeintlichen Vorteils, der typischerweise, aber nicht notwendig, einen Vermögenswert hat. Die Leistung kann darin bestehen, etwas zu tun (positive Leistung) oder etwas zu unterlassen (negative Leistung).
Als negative Leistungen kommen etwa die Duldungspflicht hinsichtlich eines bestimmten Verhaltens (= Unterlassen der ansonsten zustehenden Abwehr- und Gegenrechte) oder die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots in Betracht.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Grüneberg, BGB, 81. A. 2022, § 241 RdNr. 4