Definition · Zivilrecht

Leistung (§ 241 Abs. 1 BGB)

Definition

Leistung ist die Zuwendung eines wirklichen oder vermeintlichen Vorteils, der typischerweise, aber nicht notwendig, einen Vermögenswert hat. Die Leistung kann darin bestehen, etwas zu tun (positive Leistung) oder etwas zu unterlassen (negative Leistung).

Erläuterung

Als negative Leistungen kommen etwa die Duldungspflicht hinsichtlich eines bestimmten Verhaltens (= Unterlassen der ansonsten zustehenden Abwehr- und Gegenrechte) oder die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots in Betracht.

Kontext
Definiere den Begriff „Leistung“ im Schuldrecht (§ 241 Abs. 1 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Grüneberg, BGB, 81. A. 2022, § 241 RdNr. 4

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.