Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sowohl der Kläger als auch der Beklagte am Verfassungsleben unmittelbar Beteiligte (insbesondere Verfassungsorgane) sind (formeller Gesichtspunkt) und sich die Beteiligten um Rechte oder Pflichten streiten, die sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben (materieller Gesichtspunkt).
Eine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit fordert das BVerwG demgegenüber gerade nicht; jüngst hat es dies ausdrücklich klargestellt (BVerwG, Urt. v. 26.03.2025, Az. 6 C 6.23). Aufbereitet haben wir das Urteil hier für euch. Eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art ist nach Auffassung des BVerwG anzunehmen, wenn es im Kern des Rechtsstreits um das staatsorganisationsrechtliche Können, Dürfen oder Müssen eines Verfassungsrechtssubjektes, also gerade um dessen besondere verfassungsrechtliche Funktionen und Kompetenzen geht.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 22.A. 2024, § 30 RdNr. 1327f.