Definition · Öffentliches Recht

Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Definition

Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sowohl der Kläger als auch der Beklagte am Verfassungsleben unmittelbar Beteiligte (insbesondere Verfassungsorgane) sind (formeller Gesichtspunkt) und sich die Beteiligten um Rechte oder Pflichten streiten, die sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben (materieller Gesichtspunkt).

Erläuterung
Damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, muss eine Streitigkeit über ihre öffentlich-rechtliche Natur hinaus auch nichtverfassungsrechtlicher Art sein (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). In der Literatur wird dieses Merkmal über die Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit bestimmt. Hinzu kommen nach h.M. weitere ausschließlich dem Verfassungsrecht zuzurechnende Streitigkeiten, die aus der Anwendung von § 40 S. 1 VwGO herausgenommen werden – etwa die prinzipale Normenkontrolle gegen förmliche Gesetze oder die Klage auf Erlass eines förmlichen Gesetzes.
Eine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit fordert das BVerwG demgegenüber gerade nicht; jüngst hat es dies ausdrücklich klargestellt (BVerwG, Urt. v. 26.03.2025, Az. 6 C 6.23). Aufbereitet haben wir das Urteil hier für euch. Eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art ist nach Auffassung des BVerwG anzunehmen, wenn es im Kern des Rechtsstreits um das staatsorganisationsrechtliche Können, Dürfen oder Müssen eines Verfassungsrechtssubjektes, also gerade um dessen besondere verfassungsrechtliche Funktionen und Kompetenzen geht.
Kontext
Was versteht man nach der Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit unter einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 22.A. 2024, § 30 RdNr. 1327f.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.