Definition · Zivilrecht

Leben (§ 823 Abs. 1 BGB)

Definition

Zivilrechtlich wird das Leben von der embryonalen Phase (vor der Geburt) bis zum Tod geschützt. Eine Verletzung liegt bei Verursachung des Todes vor. Dies entspricht dem herrschenden Verständnis des Rechtsguts Leben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Das Leben beginnt danach mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (sogenannte Nidation) und endet mit dem Hirntod.

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „Leben“ (§ 823 Abs. 1 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 5
Quellen
  • Förster, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 60.A. 2021, § 823 RdNr. 104f.
  • Teichmann, in: Jauernig, BGB, 18.A. 2021, § 823 RdNr. 2
  • Wagner, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 823 RdNr. 192ff.
  • Wilhelmi, in: Erman, BGB, 16.A. 2020, § 823 RdNr. 16

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.