Definition · Strafrecht

Lähmung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

Definition

Lähmung ist die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht.

Kontext
Definiere den Begriff „Lähmung“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Fischer, StGB, 66. A. 2019, § 226 RdNr. 12

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.