Definition · Öffentliches Recht

Kunstbegriff, offener (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG)

Definition

Das kennzeichnende Merkmal von Kunst besteht darin, dass es wegen der Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weitreichendere Bedeutungen zu entnehmen, sodass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt.

Erläuterung

Vertreten werden neben dem offenen auch der formale sowie der materielle Kunstbegriff. Vom BVerfG werden sämtliche Konzepte parallel zur Anwendung gebracht.

Kontext
Definiere Kunst nach dem „offenen Kunstbegriff“ (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG):
Rechtsprechung & Quellen 4
Rechtsprechung
  • BVerfGE 67, 213; NJW 1985, 261ff.
    BVerfG · 17.07.1984 · 1 BvR 816/82 · BVerfGE 67, 213; NJW 1985, 261ff.
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Quellen
  • Epping, Grundrechte, 9.A. 2021, RdNr. 276
  • Kempen, in: Epping/Hillgruber, BeckOK-GG, 47.A. 2021, Art. 5 RdNr. 160

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.