Definition · Zivilrecht

Krankheit (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG)

§ 3 EFZG
Definition

Mit Krankheit meint das Gesetz einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der einer Heilbehandlung bedarf. Regelwidrig ist ein körperlicher oder geistiger Zustand dann, wenn er nach allgemeiner Erfahrung unter Berücksichtigung eines natürlichen Verlaufs des Lebensgangs nicht bei jedem anderen Menschen gleichen Alters und Geschlechts zu erwarten ist.

Kontext
Definiere den Begriff „Krankheit“ (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG):
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
§ 3 EFZG
Quellen
  • Müller-Glöge, in: MüKo-BGB, 9. A. 2023, EFZG § 3 RdNr. 4

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.