Definition · Zivilrecht

Kraft öffentlichen Rechts verpflichtete Geschäftsführer (§ 677 BGB)

Definition

Der Geschäftsführer ist als Verwaltungsträger öffentlich-rechtlich dazu verpflichtet, das Geschäft des Geschäftsherrn auszuführen. Er erfüllt damit sowohl das Geschäft des Geschäftsherrn als auch seine Pflicht als Verwaltungsträger (= auch-fremdes Geschäft).

Erläuterung
Beispiel: Die herbeigerufene Feuerwehr handelt mit dem Löschen der Flammen zugleich hoheitlich und erfüllt Pflichten des Brandverursachers.
Kontext
Was versteht man unter der Fallgruppe des kraft öffentlichen Rechts verpflichteten Geschäftsführers im Bereich des auch-fremden Geschäfts (§ 677 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 10.A.2020, § 8 RdNr. 8ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.