Konsumtion (vor § 52 StGB)
Ein Straftatbestand ist in einem anderen zwar nicht notwendig enthalten, die Tat trifft aber regelmäßig und typischerweise mit der Begehung einer anderen zusammen, sodass ihr Unrechts- und Schuldgehalt durch die schwerere Deliktsform mit erfasst und aufgezehrt wird.
Was versteht man unter „Konsumtion“?
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht AT, 16.A. 2024, § 56 RdNr. 30ff.