Definition · Zivilrecht

Konfusion (vor § 241 BGB)

Definition

Die Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person.

Erläuterung
Eine ausdrückliche Regelung der Konfusion enthält das BGB nicht. Dass die Konfusion zum Erlöschen der Forderung führt, ergibt sich gleichwohl aus § 241 Abs. 1 BGB. Aus der dortigen Beschreibung des Schuldverhältnisses in § 241 Abs. 1ergibt sich nämlich, dass das Schuldverhältnis auf zwei voneinander verschiedene Rechtsträger – Gläubiger einerseits, Schuldner andererseits – angewiesen ist. Bei Personenidentität von Gläubiger und Schuldner erlischt die Forderung daher.
Kontext
Was versteht man im Schuldrecht unter „Konfusion“?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 38

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.