Konfusion (vor § 241 BGB)
Die Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person.
§ 241 Abs. 1ergibt sich nämlich, dass das Schuldverhältnis auf zwei voneinander verschiedene Rechtsträger – Gläubiger einerseits, Schuldner andererseits – angewiesen ist. Bei Personenidentität von Gläubiger und Schuldner erlischt die Forderung daher.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 38