Definition · Zivilrecht

Kompatibilität (§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB)

Definition
Kompatibilität ist die Fähigkeit der Sache, mit der Hardware oder Software zu funktionieren, mit der Sachen derselben Art in der Regel benutzt werden, ohne dass die Sachen, die Hardware oder die Software verändert werden müssen (vgl. die Legaldefinition in § 327e Abs. 2 S. 3 BGB).
Kontext
Definiere den Begriff „Kompatibilität“ (§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Maultzsch, in: Münchener Kommentar, BGB, 9.A. 2024, § 434 RdNr. 26.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.