Kollektivbezeichnung – Kollektivbeleidigung (§ 185 StGB)
Sie richtet sich unter einer Kollektivbezeichnung gegen jeden einzelnen Angehörigen einer Personenmehrheit, wenn diese so aus der Allgemeinheit hervortritt, dass der Kreis der betroffenen Personen klar umgrenzt und die Zuordnung des einzelnen zweifelsfrei ist.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. A. 2018, V § 185 - § 200 RdNr. 3