Definition · Zivilrecht

Klausel/Vollstreckungsklausel (§ 725 ZPO)

Definition

Eine Klausel (oder: Vollstreckungsklausel) ist die auf einer Ausfertigung des Urteils angebrachte Erklärung, die bescheinigt, dass aus dem Titel vollstreckt werden darf.

Erläuterung
Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zählt – neben Titel, Antrag und Zustellung – die Vollstreckungsklausel.
Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers bringt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 724 Abs. 2 S. 1 ZPO) die Klausel („Vorstehende Ausfertigung wird [Bezeichnung der Partei] zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“, § 725 ZPO) am Ende einer Urteilsausfertigung an und bescheinigt damit, dass aus dem Titel vollstreckt werden darf. Die so entstandene „vollstreckbare Ausfertigung“ (§ 724 Abs. 1 ZPO) ist vom Vollstreckungsgläubiger dem Gerichtsvollzieher zusammen mit dem Vollstreckungsantrag zu übergeben (§ 754 Abs. 1 ZPO).
Kontext
Was ist eine (Vollstreckungs-)Klausel (§ 725 ZPO)?
Rechtsprechung & Quellen 7
Quellen
  • Hemmer/Wüst/Grieger/Tyroller, Zivilprozessrecht II, 13.A. 2021, § 3 RdNr. 61, 65
  • Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen, 10. A. 2023, S. 137
  • Muthorst, Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts, 4.A. 2024, §6 RdNr. 1

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.