Klausel/Vollstreckungsklausel (§ 725 ZPO)
Eine Klausel (oder: Vollstreckungsklausel) ist die auf einer Ausfertigung des Urteils angebrachte Erklärung, die bescheinigt, dass aus dem Titel vollstreckt werden darf.
Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers bringt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 724 Abs. 2 S. 1 ZPO) die Klausel („Vorstehende Ausfertigung wird [Bezeichnung der Partei] zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“, § 725 ZPO) am Ende einer Urteilsausfertigung an und bescheinigt damit, dass aus dem Titel vollstreckt werden darf. Die so entstandene „vollstreckbare Ausfertigung“ (§ 724 Abs. 1 ZPO) ist vom Vollstreckungsgläubiger dem Gerichtsvollzieher zusammen mit dem Vollstreckungsantrag zu übergeben (§ 754 Abs. 1 ZPO).
Rechtsprechung & Quellen 7
- Hemmer/Wüst/Grieger/Tyroller, Zivilprozessrecht II, 13.A. 2021, § 3 RdNr. 61, 65
- Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen, 10. A. 2023, S. 137
- Muthorst, Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts, 4.A. 2024, §6 RdNr. 1