Definition · Zivilrecht

Kennenmüssen (§ 122 Abs. 2 BGB)

Definition

Von Kennenmüssen spricht man, wenn jemandem in Folge von Fahrlässigkeit eine Tatsache unbekannt ist.

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „Kennenmüssen“ (§ 122 Abs. 2 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 81.A. 2022, § 122 RdNr. 5

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.