Kausalität, hypothetische (vor § 13 StGB)
Hypothetische Kausalität liegt vor, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
Zu beachten bleibt: Sofern der Sachverhalt nicht von einer „mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ o.Ä. spricht, sondern Wendungen wie „es lässt sich nicht feststellen / klären...“ verwendet, gewinnt der Streit zwischen Risikoverringerungslehre und Vermeidbarkeitstheorie an Bedeutung!
Definiere den Begriff der „hypothetische Kausalität“ bzw. der „Quasi-Kausalität“ im Strafrecht:
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht AT, 11.A. 2019, § 49 RdNr. 15 f.