Definition · Strafrecht

Kausalität, abgebrochene bzw. überholende (vor § 13 StGB)

Definition

Abgebrochene oder überholende Kausalität liegt vor, wenn eine Zweithandlung ohne Fortwirken der Ersthandlung den Erfolg herbeiführt. Die abgebrochene oder überholte Ersthandlung bleibt als hypothetische Reserveursache außer Betracht.

Kontext

Definiere den Begriff der „abgebrochenen“ bzw. „überholenden Kausalität“ im Strafrecht:

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht AT, 16.A. 2024, § 13 RdNr. 21f.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.