Definition · Zivilrecht

Kalkulationsirrtum, verdeckt (§ 119 Abs. 1 BGB)

Definition

Stützt sich eine Erklärung auf die Berechnung einer Menge oder eines Preises, dann können Fehler bei der Berechnung den Inhalt der Erklärung beeinflussen. Der Kalkulationsirrtum ist nach Rspr. und hL jedenfalls unbeachtlicher Motivirrtum, wenn dem Geschäftspartner nur das Ergebnis der Berechnung mitgeteilt wurde, nicht aber die Kalkulation selbst (sog. verdeckter Kalkulationsirrtum). Der Irrtum betrifft dann nicht die Willenserklärung, sondern allein die Willensbildung.

Kontext
Was versteht man unter einem „verdeckten Kalkulationsirrtum“ (§ 119 Abs. 1 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Wertenbruch, BGB AT, 6.A. 2024, § 12 RdNr. 12.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.