Kalkulationsirrtum, verdeckt (§ 119 Abs. 1 BGB)
Stützt sich eine Erklärung auf die Berechnung einer Menge oder eines Preises, dann können Fehler bei der Berechnung den Inhalt der Erklärung beeinflussen. Der Kalkulationsirrtum ist nach Rspr. und hL jedenfalls unbeachtlicher Motivirrtum, wenn dem Geschäftspartner nur das Ergebnis der Berechnung mitgeteilt wurde, nicht aber die Kalkulation selbst (sog. verdeckter Kalkulationsirrtum). Der Irrtum betrifft dann nicht die Willenserklärung, sondern allein die Willensbildung.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Wertenbruch, BGB AT, 6.A. 2024, § 12 RdNr. 12.