Definition · Strafrecht

Irrtum (vor § 16 StGB)

Definition

Ein Irrtum ist die Unkenntnis oder Fehlvorstellung des Täters in Bezug auf einen strafrechtlich relevanten Umstand.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter einem „Irrtum“ des Täters?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A. § 26 RdNr. 3

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.