Definition · Strafrecht

Irrtum (§ 263 Abs. 1 StGB)

Definition

Irrtum bezeichnet das Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiver Wirklichkeit.

Kontext
Definiere den Begriff „Irrtum“ (§ 263 Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 30.A. 2019, § 263 RdNr. 33
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 13 RdNr. 39
  • Saliger, in: Matt/Renzikowski, StGB, 2.A. 2020, § 263 RdNr. 88

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.