Definition · Zivilrecht

Invitatio ad offerendum (§ 145 BGB)

Definition

Als invitatio ad offerendum wird die unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Antrags (auch: „Angebot“) bezeichnet.

Kontext
Definiere den Begriff „Invitatio ad offerendum“ (§ 145 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Jacoby/von Hinden, Studienkommentar BGB, 18.A.2022, § 145 RdNr. 1.
  • Jauernig/Mansel, 19.A. 2023, § 145 RdNr. 3.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.