Definition · Zivilrecht

Interoperabilität (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB)

Definition
Interoperabilität ist die Fähigkeit der Sache, mit einer anderen Hardware oder Software zu funktionieren als derjenigen, mit der Sachen derselben Art in der Regel benutzt werden (vgl. die Legaldefinition in § 327e Abs. 2 S. 4 BGB).
Kontext
Definiere den Begriff „Interoperabilität“ (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Art. 2 Nr. 10 WKRL

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.