Definition · Öffentliches Recht

Interessentheorie (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Definition

Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen überwiegend dem öffentlichen Interesse dienen.

Erläuterung
Kontext
Wann ist nach der „Interessentheorie“ eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich (§ 40 Abs.1 S.1 VwGO)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 21. A. 2023, § 30 RdNr. 1322 f.
  • Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. A. 2023, § 5 RdNr. 8

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.