Definition · Zivilrecht

Interesse, positives (vor § 249 BGB)

Definition

Das positive Interesse ist das Interesse des Gläubigers am Erhalt der geschuldeten Leistung. Soweit das positive Interesse auszugleichen ist, ist der Gläubiger so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stehen würde (=Erfüllungsinteresse).

Erläuterung
Beispiel: Vertragswidrig liefert Lieferant T die bestellte Lampe (€60) nicht an Verkäufer M. M hätte sie für €80 weiterverkaufen können. Auch die Differenz zwischen Kaufpreis und Weiterverkaufspreis i.H.v. €20 ist als entgangener Gewinn vom positiven Interesse umfasst, sodass M €80 Schadensersatz fordern kann.
Kontext
Definiere den Begriff des „positiven Interesses“ des Gläubigers:
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 39

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.