Definition · Strafrecht

Intelligenzminderung (§ 20 StGB)

Definition

Intelligenzminderung ist die angeborene oder auf seelischer Fehlentwicklung beruhende erhebliche Intelligenzschwäche ohne nachweisbare organische Ursachen.

Erläuterung
Bis 2020 verwendete das Gesetz statt „Intelligenzminderung" noch den erniedrigenden Begriff „Schwachsinn".
Kontext
Definiere den Begriff „Intelligenzminderung“ (§ 20 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 22 RdNr. 6

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.