Definition · Öffentliches Recht

Initiativrecht (Art. 76 Abs. 1 GG)

Definition
Die Gesetzesinitiative bezeichnet das Recht, ein Gesetzesvorhaben beim Bundestag einzureichen. Die Gesetzesinitiative steht der Bundesregierung, der Mitte des Bundestages und dem Bundesrat zu (Art. 76 Abs. 1 GG).
Erläuterung
Eine Pflicht zur Einbringung eines Gesetzesvorschlags beim Bundestag trifft die in Art. 76 Abs. 1 GG genannten Stellen nicht. Vielmehr räumt Art. 76 Abs. 1 GG ihnen lediglich ein Recht, jedoch keine Verpflichtung ein. Aus diesem Grund werden sie als „Initiativberechtigte“ (und gerade nicht als Initiativverpflichtete) bezeichnet. Eine Pflicht zur Gesetzesinitiative kann sich allenfalls (1) aus weiteren Vorschriften des Grundgesetzes — insbesondere den Grundrechten —, (2) aus dem Unionsrecht oder (3) aus völkerrechtlichen Verträgen herleiten lassen. Adressat einer solchen Pflicht ist dann allerdings der Bund (als Verband) und nicht der einzelne Initiativberechtigte im Sinne des Art. 76 Abs. 1 GG (als Organ).
Kontext
Was versteht man unter dem Begriff „Gesetzesinitiative“ (Art. 76 Abs. 1 GG)?
Rechtsprechung & Quellen 5
Normen
Quellen
  • Bäumerich/Fadavian, Grundfälle zum Gesetzgebungsverfahren, JuS 2017, 1067, 1067
  • Gröpl, Staatsrecht I, 13.A. 2021, RdNr. 1111
  • Hebeler, Die Einbringung von Gesetzesvorlagen gem. Art. 76 GG, JA 2017, 413, 415-416
  • Voßkuhle/Kaufhold, Grundwissen – Öffentliches Recht: Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren, JuS 2022, 312, 312

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.