Definition · Zivilrecht

Inhibitorium (§ 829 ZPO)

Definition

Unter dem Inhibitorium versteht man das Gebot an den Schuldner, nicht mehr über die Forderung zu verfügen.

Erläuterung
Aus § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO folgt das Inhibitorium als Bestandteil des Pfändungsbeschlusses. Auch wenn es zu dessen wesentlichen Bestandteilen zählt, hat sein Fehlen — anders als das Fehlen des Arrestatoriums — nicht unmittelbar die Nichtigkeit des Pfändungsbeschlusses zur Folge.
Kontext
Was versteht man unter dem „Inhibitorium“ (§ 829 ZPO)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Seiler, in: Th Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 42.A. 2021, § 829, RdNr. 21omas/Putzo, ZPO, 42.A. 2021, § 829, RdNr. 21

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.